Mit Hilfe des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) sollen Handwerker
schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden.
Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt
werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle
Schwierigkeiten gerieten. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuregelungen
des FoSiG aufgezeigt werden:
- Schnellere Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen sollen
schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig
errichtet ist, d. h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen
Leistung" entfällt. Künftig können Unternehmer
bereits dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen
Wertzuwachs bekommen hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung
oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine
Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne
wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs
zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung
durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die
Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
zurückbehält.
- Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines
Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein
Auftraggeber (z. B. Bauträger)seine Vergütung oder Teile davon
von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
Des Weiteren wird die Forderung auch dann fällig, wenn das
Gesamtwerk durch den Bauherrn abgenommen wurde oder als abgenommen gilt.
Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert
werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalunternehmer, Bauträger)
das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
- Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. "Druckzuschlags",
also des Betrags, den der Auftraggeber über die
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung
zu veranlassen, soll gesenkt werden. Angemessen ist hier in der Regel
das Doppelte (bisher das Dreifache) der für die Beseitigung des
Mangels erforderlichen Kosten.
- Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Dem
Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine
Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt
werden. Damit wird dem Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig
vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung
getragen. Diese Sicherheitsleistung ist mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs
anzusetzen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der
Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt,
seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der
Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
Ob die oftmals schlechte Zahlungsmoral mit diesen Maßnahmen
erfolgreich bekämpft werden kann, bleibt abzuwarten. Abhängig
vom Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird das
Gesetz voraussichtlich zum 1.10.2008 in Kraft treten.
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