Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren,
ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten.
Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit
mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
- unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und
- anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht.
Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch
mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird ein Einheitsbeitrag von 39,81/33,56 Euro (alte Länder/neue Länder) im Monat erhoben. Mit der Absenkung des Beitragssatzes auf
4,5 % ab 2007 ergibt sich ein Betrag von 27,56 bzw. 23,23 Euro.
Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall nicht an diesem Beitrag, sondern orientiert sich an einem fiktiven
Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung.
Übergangsfrist: Diese Bedingungen gelten auch für Selbstständige, die schon länger - längstens aber seit dem
1.1.2004 - selbstständig sind. Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 31.12.2006 stellen. Die zunächst
beschlossene Möglichkeit einer Versicherung für Personen, die schon vor dem 1.1.2004 selbstständig waren, wurde mit Wirkung vom
1.6.2006 leider wieder gestrichen. Altgediente Selbstständige, die den Antrag bis 31.5.2006 gestellt haben, sind von der Einschränkung
nicht betroffen.
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