Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH bestätigt fiskalische Regelung des deutschen Gesetzgebers

Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils privat genutzt, kann das Gebäude mit dem Vorteil insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden können. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sieht die 6. EG-Richtlinie lediglich vor, dass vom "Betrag der Ausgaben" für die private Nutzung auszugehen ist. In der Fachliteratur wurde bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten allgemein die Auffassung vertreten, dass von einem jährlichen Anteil entsprechend dem ertragsteuerlichen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren (jährliche AfA 2 %) auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat hingegen mit Wirkung vom 1.7.2004 festgelegt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - dem Vorsteuerberichtigungszeitraum entsprechend - auf zehn Jahre zu verteilen sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.9.2006 (C-72/05) entschieden, dass die nationale Regelung richtlinienkonform ist. Als Begründung führt er insbesondere an, dass die Gleichstellung mit dem Vorsteuerberichtigungszeitraum verhindert, dass Steuerpflichtige, die diese Gestaltungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher erhalten.

Anmerkung: Mit dieser EuGH-Entscheidung wurde zumindest die Rechtslage nunmehr eindeutig geklärt. Das Urteil führt in seiner Konsequenz quasi zu einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von zehn Jahren. Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv, wenn auch in einem geringeren Maß. Es gilt allerdings zu beachten, dass die unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich der privaten Nutzung ab dem 1.1.2007 mit 19 % zu versteuern ist, auch wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem 31.12.2006 erfolgte. Daneben besteht das Risiko der Besteuerung einer eventuellen nicht vermeidbaren Grundstücksentnahme, sodass vor Inanspruchnahme dieses Modells unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden sollte.

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