Schenken und Vererben - vor Jahresende darüber nachdenken!

Die Bundesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die zum 1.1.2007 in Kraft treten sollen und alle Steuerpflichtigen betreffen, die über größere Vermögenswerte verfügen und sich mit der Nachfolgeplanung befassen oder schon befassen wollen.

Betroffenen Steuerpflichtigen ist dringend zu empfehlen, ihre diesbezüglichen Überlegungen zu intensivieren und vor jeder Vermögensübertragung steuerlichen Rat einzuholen.

Ausgangssituation: Zur Zeit werden Unternehmensübergänge bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer durch einen Freibetrag von 225.000 Euro und einen Bewertungsabschlag von 35 % entlastet. Das gilt für Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war. Diese Regelung soll zum 1.1.2007 gestrichen werden. Was das neue Gesetz bezweckt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

a) Reform der Erbschaftsteuer durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Der von der Bundesregierung am 4.10.2006 vorgelegte Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge" verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
  • Die Generationenfolge in Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer wird über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten. Nach zehn Jahren entfällt also die Steuer gänzlich.

    Nicht zum Produktivvermögen zählen z. B. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % und darunter, Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Kunstwerke u. ä..

  • Die Entlastung setzt voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn Jahre fortführt und wird an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt. Das begünstigte betriebliche Vermögen profitiert nach dem Gesetzentwurf nur dann von der Neuregelung, wenn die Betriebe in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden.

    Orientierungsgrößen für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb zum Erlöschenszeitpunkt mit seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen Ausgangsgrößen (nach unten) ab, wird die noch gestundete Steuer fällig.

  • Eine Freigrenze von 100.000 Euro soll sicherstellen, dass der Übergang einer Vielzahl kleinerer Unternehmen, z. B. Kleinhandel, Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, nicht mit Steuer belastet wird.

Weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Bewertung des Vermögens, will die Bundesregierung bis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer zurückstellen. Die Entscheidung wird Ende 2006 bzw. Anfang 2007 erwartet. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 soll aber schon einige Änderungen in der Bewertung vorab nehmen (siehe nachfolgend).

b) Jahressteuergesetz 2007

Der am 23.8.2006 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des JStG 2007 sieht u. a. Änderungen des Bewertungsgesetzes - insbesondere bei den bebauten und unbebauten Grundstücken vor.

Zu begrüßen ist die Erweiterung der Öffnungsklausel, die den Betroffenen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises in den Fällen einräumt, in denen der vom Finanzamt ermittelte Wert über dem Verkehrswert liegt.

Der Verkehrswertnachweis, der durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Grundstücksverkauf erbracht werden kann, ist im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage künftig auch für erbbaurechtsbelastete Grundstücke und Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden möglich. Nachfolgend sollen die entsprechenden Änderungen in kurzer Übersicht dargestellt werden.

  • Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 soll mit Wirkung ab 1.1.2007 aufgegeben werden. Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich. Die Gutachterausschüsse ermitteln für Bewertungszwecke regelmäßig im Abstand von zwei Jahren aktuelle Bodenrichtwerte, die aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet werden. Es soll immer der zuletzt vom Gutachterausschuss festgestellte Bodenrichtwert gelten.

  • Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert soll nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt werden (zzt. ist auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen).

  • Erbbaurechtsverhältnisse: Das JStG 2007 sieht vor, die Bewertung von Erbbaurechten neu zu regeln. Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner soll danach unterschieden werden, ob die Dauer des Erbrechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt.
Anmerkung: Eine höhere Bewertung infolge der beschlossenen Änderungen des Bewertungsgesetzes ist in den vielen Fällen nicht zu erwarten, da die Bodenrichtwerte seit 1996 tendenziell rückläufig sind.

Sollte das BVerfG zu der Einschätzung kommen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist, droht für die sogenannten "privilegierten Vermögensarten" wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Ob das jetzt (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz mit den Freibeträgen und Bewertungsabschlägen oder die geplanten Neufassungen der Gesetze für den Steuerpflichtigen günstiger ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ein kurzfristiges Handeln könnte zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis