Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rechtmäßigkeit dieser Beiträge aus Versorgungsbezügen wurde in Fachkreisen jedoch in Frage gestellt.

Nun haben die Richter des Bundessozialgerichts zu dieser Sachlage Folgendes entschieden: Pflichtversicherte Rentner haben in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge aus ihrer Rente und daneben aus Versorgungsbezügen (hier aus der betrieblichen Altersversorgung) zu tragen. Den als laufende Leistung gezahlten Versorgungsbezügen standen beitragsrechtlich schon bisher solche nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleich, die an die Stelle laufender Versorgungsbezüge getreten waren. Auf Grund der Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 1.1.2004 darüber hinaus auch solche Leistungen erfasst, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden waren.

Einmalzahlungen, die die Arbeitnehmer auf Grund von ihren damaligen Arbeitgebern abgeschlossenen und in der Zeit ab dem 1.6.2004 endenden Direktversicherungen erhalten haben, unterfallen dieser Bestimmung mit der Folge, dass für längstens 120 Monate 1/120stel hiervon als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Entscheidend hierfür ist allein, dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist.

Dem gegenüber kommt es nicht darauf an, dass die zugrunde liegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen waren und der Großteil der Beitragsleistungen bereits bis zum 31.12.2003 erbracht worden war. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt es, dass der Versicherungsvertrag von dem damaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden war.

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