Abmahnung wegen Schulungsverweigerung | ||||
Entsprechend dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers kann dieser Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher
bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. So unterliegt es beispielsweise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers geboten oder zumindest förderlich erscheinen. Weigert sich der Arbeitnehmer an einer solchen Schulung teilzunehmen, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. |
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