Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis | ||||
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem
Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Das für Handlungsgehilfen im HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall aus der Praxis absolvierte ein Auszubildender bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden des Unternehmens aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an das Unternehmen weiterzuleiten. Das Finanzdienstleistungsunternehmen erhielt im entschiedenen Fall Hinweise, dass der Auszubildende Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit dem Ausbildungsbetrieb in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Auszubildenden beendet worden war, eröffnete dieser eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen. Das Finanzdienstleistungsunternehmen nahm den "Ex-Azubi" auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an "fremde" Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruchte das Unternehmen Schadenersatz wegen entgangener Abschluss- und Bestandsprovisionen. Die Richter des BAG kamen zu dem Entschluss, dass hier der entstandene Schaden zu ersetzen ist, da auch ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben darf. |
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