Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für vor dem 1.1.2004 eingestellte Arbeitnehmer noch die Kleinbetriebsklausel, die für
die Anwendbarkeit des KSchG lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb voraussetzt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Zahl der "Alt-Arbeitnehmer"
später auf fünf oder weniger Personen absinkt und im Betrieb einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Personen nicht
mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. In diesem Fall genießen auch die "Alt-Arbeitnehmer" keinen Kündigungsschutz
mehr. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind.
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