Aufklärungspflicht von Autovermietern zum sog. "Unfalltarif" | ||||
Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw
mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den sogenannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte
dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein sogenannter "Unfallersatztarif" angeboten. Dieser
übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 28.6.2006 Folgendes klar: "Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären." In seiner Begründung führte er jedoch aus, dass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. |
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