Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 5.10.2006 mit der Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe zu befassen, wenn der Barunterhaltspflichtige in seiner zweiten Ehe die Kindererziehung und die Haushaltstätigkeit übernommen hat und deswegen kein eigenes Einkommen erzielt. Er kam dabei zu dem Entschluss, dass der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden kann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen.
Ist das nicht der Fall, muss sich der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre, und das daraus erzielbare - höhere - Einkommen zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen.

Obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltsrechtlich berechtigt ist, in seiner neuen Ehe die Hausmannrolle zu übernehmen, mutet ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Nach der Hausmannrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau hat ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freizustellen, weil auch sie von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis hat. In welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Daneben steht dem Unterhaltspflichtigen als Hausmann in seiner neuen Ehe ein Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau zu. So weit dieser sich als Taschengeld auf einen Geldbetrag richtet, kann der Unterhaltspflichtige auch diesen für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe verwenden. Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe muss der Unterhaltspflichtige das Nebenerwerbseinkommen und das Taschengeld aber nur dann einsetzen, wenn sein eigener notwendiger Selbstbehalt, der zzt. 890 Euro beträgt, durch den (übrigen) Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau gesichert ist.

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