Keine umsatzsteuerrechtlichen Lieferungen beim "Sale-and-lease- back"-Verfahren

Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das "Sale-and-lease-back"-Verfahren eingesetzt. Der Erwerber eines Gegenstands verkauft diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages übertragen. Der Leasinggeber vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltung ist umstritten. Im Schrifttum wird zum Teil eine Lieferung des Verkäufers (Leasingnehmers) an den Käufer (Leasinggeber) angenommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem zum Sachverhalt passenden Fall über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verfahrens zu entscheiden. Er sah in seinem Urteil vom 9.2.2006 den Vorgang jedoch lediglich als Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag an.

Die Folgen: Dem Unternehmer wurde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt, er seinerseits aber schuldete die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer. Der BFH wies jedoch auf die Möglichkeit hin, die Rechnung zu berichtigen.

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