Veräußerung eines betrieblichen Pkw durch eine GbR mangels Entnahmehandlung umsatzsteuerpflichtig

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand - im Streitfall einen Pkw - zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nicht unternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen oder entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.

Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen.

Die (vollständige) Zuordnung des Pkw zum unternehmerischen Bereich kann u. a. daraus abgeleitet werden, dass der Steuerpflichtige die private Verwendung versteuert hat.

Wird der Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, aus dem Unternehmen vor der Veräußerung entnommen, ist die Entnahme nicht zu besteuern. Veräußert der Steuerpflichtige den Pkw nach der Entnahme, ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Gibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Pkw im Betriebsvermögen beim Erwerb eines anderen Pkw in Zahlung, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2.3.2006 jedoch auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung vor, wenn die GbR erklärt, den Umsatz nicht der Besteuerung unterwerfen zu wollen, weil beim Erwerb des Fahrzeugs kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.

Wäre das Fahrzeug vor der Veräußerung dem Unternehmensvermögen entnommen und dann aus dem Privatvermögen veräußert worden, hätte sich die GbR die Umsatzsteuer gespart. Im Streitfall lag eine nicht steuerbare Entnahme jedoch nicht vor. Das Fahrzeug ist vor der Veräußerung nicht entnommen worden - z. B. indem es einem Gesellschafter geschenkt wurde.

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