Abzug des Schulgelds für eine "Europäische Schule" als Sonderausgabe

Mit Urteil vom 5.4.2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch an "Europäische Schulen" gezahltes Schulgeld als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall hatte ein nach Brüssel umgezogener Steuerpflichtiger seine Kinder an der dortigen "Europäischen Schule" unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben geltend.

Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen kann in Höhe von 30 % als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine "Europäische Schule" ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber nach Auffassung des BFH die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Die "Europäischen Schulen" seien durch den Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme.

In vergleichbarer Weise hatte der BFH bereits in einem anderen Urteil entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland abziehbar sei.

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