| Bücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes bei Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages | ||||
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Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder)
nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro
nicht übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen. Für Fälle, in denen die Zahlung des Kindergeldes abgelehnt wird, das Kind dann aber tatsächlich weniger als erwartet an Einkünften und Bezügen hat, kann der Anspruchsberechtigte für das abgelaufene Kalenderjahr noch einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Nunmehr stellt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass auch die Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind. Des Weiteren gelangt das FG zu dem Entschluss, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit und verletzt zudem das Verbot gleichheitswidriger Progressionssprünge. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. |
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