Folgen der Begrenzung der Entfernungspauschale ab 2007 auf die Pauschalversteuerung

Ab dem 1.1.2007 kann die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Pauschalversteuerung in Höhe von 15 % bei Firmenwagengestellung und Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen durch den Arbeitgeber. Denn eine Pauschalversteuerung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Liegt der Wert der Bezüge darüber, ist die Differenz lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 1: Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) zur Verfügung gestellt, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 30 km) nutzen darf. Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalversteuerung in Höhe der Entfernungspauschale.

Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt:
0,03 % von 30.000 Euro x 30 km x 12 Monate

3.240 Euro
   
Pauschalversteuerung 2006:
220 Arbeitstage x 30 km x 0,30 Euro

1.980 Euro
Vom Arbeitnehmer zu versteuern  
2006: (3.240 Euro abzgl. 1.980 Euro) 1.260 Euro
   
Pauschalversteuerung 2007:
220 Arbeitstage x (30 km - 20 km =) 10 km x 0,30 Euro

660 Euro
Vom Arbeitnehmer zu versteuern  
2007: (3.240 Euro abzgl. 660 Euro) 2.580 Euro


Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Pkw zur Arbeitsstätte. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss i. H. der steuerlich zulässigen Entfernungspauschale. Der Fahrtkostenzuschuss wird vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert. Die Pauschalversteuerung führt zu Sozialversicherungsfreiheit. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 50 km.

Fahrtkostenzuschuss 2006:
220 Arbeitstage x 50 km x 0,30 Euro

3.300 Euro
   
Fahrtkostenzuschuss 2007:
220 Arbeitstage x (50 km - 20 km =) 30 km x 0,30 Euro

1.980 Euro


Anmerkung: Würde der Arbeitgeber 2007 den Zuschuss von 3.300 Euro weiter zahlen, ist ein Betrag i. H. v. 1.320 Euro über die Lohnsteuerkarte zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km ist der Zuschuss wie der Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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