Folgen der Begrenzung der Entfernungspauschale ab 2007 auf die Pauschalversteuerung | ||||
Ab dem 1.1.2007 kann die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden.
Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Pauschalversteuerung in Höhe von 15 % bei Firmenwagengestellung und Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen
durch den Arbeitgeber. Denn eine Pauschalversteuerung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend
machen kann. Liegt der Wert der Bezüge darüber, ist die Differenz lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Beispiel 1: Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) zur Verfügung gestellt, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 30 km) nutzen darf. Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalversteuerung in Höhe der Entfernungspauschale.
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Pkw zur Arbeitsstätte. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss i. H. der steuerlich zulässigen Entfernungspauschale. Der Fahrtkostenzuschuss wird vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert. Die Pauschalversteuerung führt zu Sozialversicherungsfreiheit. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 50 km.
Anmerkung: Würde der Arbeitgeber 2007 den Zuschuss von 3.300 Euro weiter zahlen, ist ein Betrag i. H. v. 1.320 Euro über die Lohnsteuerkarte zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km ist der Zuschuss wie der Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. |
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