Seniorchef kann als freier Mitarbeiter im Familienunternehmen sozialversicherungsfrei arbeiten

Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - als Selbstständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Bauunternehmer den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zu Hause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung habe er selbst tragen müssen. Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht.

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