Rückzahlungsanspruch gegen die Arbeitslosenversicherung verjährt nach vier Jahren

Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern. Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung. Das entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall war die Tochter als Geschäftsführerin im väterlichen Unternehmen tätig, wurde viele Jahre als Arbeitnehmerin geführt und musste Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei einer Betriebsprüfung erkannten die Prüfer die bestehende Selbstständigkeit nicht. Erst 2001 wurde die selbstständige Tätigkeit rückwirkend ab 1994 festgestellt.

Die Geschäftsführerin sowie ihr Vater forderten daraufhin die Erstattung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, was die Bundesagentur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 ablehnte, da die Ansprüche verjährt waren.

Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit handelnden Betriebsprüfer nicht verpflichtet gewesen seien, die Frage der selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären. Insofern habe kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen. Vater und Tochter erhalten daher nur den Teil ihrer Beiträge erstattet, der nicht in die Verjährungsfrist fällt.

Bei Zweifeln hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit ist es vor diesem Hintergrund sicherlich ratsam, ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Nähere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Dieses Statusfeststellungsverfahren ist neben der beitragsrechtlichen auch für die leistungsrechtliche Seite bedeutsam.

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