| Neue Fälligkeitsregelung für Sozialversicherung | ||||
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Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein "Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in
der mittelständischen Wirtschaft". Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber - abweichend von der bisherigen Regelung - den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Die Regelung lässt quasi eine "Abschlagszahlung" auf Vormonatshöhe zu. Insbesondere kann die betriebliche Entgeltabrechnung wieder auf einen Termin je Monat reduziert werden. Der Ausgleich zwischen "Pauschalzahlung" und tatsächlicher Beitragsschuld findet im Folgemonat statt. Entgegen der ursprünglichen Absicht tritt diese Neuregelung nicht zum 1.1.2007, sondern bereits mit Wirkung vom 26.8.2006 in Kraft. |
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