Vereinbarungen über Pflichturlaub bei Auftragsmangel

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko zu tragen hat, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. So bleibt er auch dann zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen kann.

Diese Regelung ist zwar abdingbar. Eine entsprechende Vereinbarung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber Arbeitszeiten und Bezahlung einseitig festlegen und jederzeit ändern darf. Wäre dies möglich, würde dies u. a. zu einer Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer führen. So ist es allenfalls zulässig, unter konkret niedergelegten Voraussetzungen diese Vorschrift abzubedingen. In einem solchen Fall müsste der Umfang der unbezahlten Arbeit von vornherein begrenzt und eindeutig festgelegt sein.

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vor diesem rechtlichen Hintergrund Folgendes: "Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer bei erwartetem Auftragsmangel in Zukunft bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen werde, ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind. Eine solche Vereinbarung würde das Wirtschaftsrisiko, das grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern."

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