Befreiung vom Verbot des In-sich-Geschäfts | ||||
Von Selbstkontrahieren oder In-sich-Geschäft eines Vertreters ist die Rede, wenn er bei Vertragsabschluss auf zwei Seiten steht; also wenn
er entweder für den Vertretenen mit sich selbst ein Geschäft abschließt oder bei der zweiten Variante als Vertreter zweier
Personen für diese ein Geschäft abschließt. Beispiel: Herr X vertritt als Geschäftsführer eine GmbH, die einen Kfz-Handel betreibt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind In-sich-Geschäfte verboten. So schreibt das BGB dazu Folgendes vor: "Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht." Die Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt beispielsweise vor, wenn sich der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH das ihm als Entgelt zustehende Geld übereignet. Der Vertreter kann sich jedoch von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreien lassen. Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen zum Selbstkontrahieren setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Vertrages geschaffen werden. |
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