Haftung des Erben für hinterzogene Schulden des Erblassers

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Auch steuerlich gelten für den Erben die gleichen Pflichten wie für den Erblasser. Erkennt der Erbe, dass der Erblasser unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, ist er verpflichtet, die falschen Steuererklärungen zu berichtigen.

Die Steuerschulden des Erblassers gehen auf den Erben über. Soweit keine Maßnahmen der Haftungsbegrenzung getroffen wurden, haftet er für die Steuerschulden des Erblassers mit seinem alten wie auch mit dem auf ihn übergegangenen Vermögen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 6.10.2005 (8 K 394/01) die Haftung des Erben für hinterzogene Steuern des Erblassers bestätigt.

Die Steuerfahndung entdeckte im Streitfall nach dem Tod des Erblassers, dass dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig erklärt hatte.

Da die zehnjährige Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen war, konnten die bereits ergangenen Steuerbescheide noch berichtigt werden.

Den Antrag des Erben auf Erlass der hinterzogenen Steuern aus Billigkeitsgründen lehnte das Gericht jedoch ab.

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