Mit Hilfe des Gesetzesentwurfs zur Forderungssicherung sollen Handwerker und andere Gläubiger
schneller an ihr Geld kommen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre
Schuldner nicht pünktlich zahlen.
Kernstück der Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht,
frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.
Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen,
insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geplant:
- Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet
ist, d.h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung" entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine
Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs - falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum
Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.
- Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen
realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch
dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt,
die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk
des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
- Die Höhe des "Druckzuschlags", also des Betrags, den der Auftraggeber über die
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens
das Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte" der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
- Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine
Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig
vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der
Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der
Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
- Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung"
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein
Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob
die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
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