Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.
Beispiel: Die 20-jährige T., die während des ganzen Kalenderjahres 2004 studiert hat, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T. Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro. Ob der Grenzbetrag überschritten wurde, wird wie folgt geprüft:

Bruttoarbeitslohn 9.000 Euro
./. Werbungskosten 1.200 Euro
Einkünfte 7.800 Euro 7.800 Euro

Zinseinnahmen 1.051 Euro
./. Werbungskosten- Pauschbetrag 51 Euro
./. Sparer-Freibetrag 1.000 Euro
Einkünfte 0 Euro 0 Euro

Sparer-Freibetrag 1.000 Euro
./. Kostenpauschale 180 Euro
Bezüge 820 Euro 820 Euro


Summe der Einkünfte und Bezüge 8.620 Euro
./. Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
1.800 Euro

Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag 6.820 Euro

Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist in diesem Fall noch nicht überschritten.

In Fällen, in denen der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt die Umsetzung des oben genannten Beschlusses des BVerfG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Anmerkung: Die Entscheidung des BVerfG hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.


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