Sozialversicherungsgrenzen 2006 | ||||
Die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der
Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen wurden für 2006 wie folgt bestimmt:
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Satz für die Pflegeversicherung von 1,7 %, die Rentenversicherung von 19,5 % und die Arbeitslosenversicherung von 6,5 % bleiben für 2006 unverändert. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen gelten bei der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr sowie im Bundesland Sachsen. Bitte beachten Sie, dass ab dem 1.1.2006 Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. |
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