Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können gepfändet werden.

Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz soll die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, soll in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt werden. Die geplanten gesetzlichen Regelungen sehen einen Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen jedoch nur vor, wenn

  • die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  • die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
  • die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Ferner bleibt ein Vorsorgevermögen geschützt, welches nach dem Alter gestaffelt ist. Die Staffelbeiträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-jährigen bis zu 7.000 Euro bei einem über 60-jährigen.

Das Gesetz soll einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

zurück zum Inhaltsverzeichnis