Höhere Kosten für die tageweise Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anstelle der Entfernungspauschale abziehbar

Ein Arbeitnehmer kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2005 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.

Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einheitlich 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr.

Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln, was für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein kann.

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