Das "besondere Kirchgeld" bei Ehepaaren, bei denen ein Partner keiner Glaubensgemeinschaft angehört

Das besondere Kirchgeld betrifft Ehegatten, die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und bei denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Beispiel: Der Unternehmerehegatte ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau ist Kirchenmitglied und Hausfrau und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen. Beide werden gemeinsam veranlagt. Gegebenenfalls muss die Frau ein besonderes Kirchgeld zahlen.

Die Besteuerung erfolgt nach dem so genannten typisierten Lebensführungsaufwand und ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Zahlt der gering verdienende Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld erheben die evangelischen Landeskirchen bundesweit, die römisch-katholische Kirche in Teilen der Bundesrepublik. Das Kirchgeld wird meist in Stufen und nach Einkommen gestaffelt erhoben. Es kann als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag – der mehrere tausend Euro im Jahr betragen kann – bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

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