Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer | ||||
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt,
unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R
26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als
Gewerbetreibender behandelt. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |