Bürgschaft eines Ehegatten für ein Existenzgründungsdarlehen | ||||
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei der gebotenen Prognose, ob ein Bürge
finanziell krass überfordert ist, grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse wie z. B. Alter,
Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen des erkennbar finanzschwachen Bürgen
oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht
einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommen und/oder Vermögens
bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse Überforderung gegeben. Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus dieser Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen wurde. "Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll." So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 25.1.2005 (XI ZR 28/04). Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- und Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet. |
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