Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie – bis zu dieser Höhe – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
  • Geringe Nutzung: Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2004 auch nur 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.

  • Mitglieder der Geschäftsleitung: Ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.

  • Objektbezogenheit: Mit Urteil vom 20.11.2003 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit noch von einem personenbezogenen Höchstbetrag ausgegangen ist, will dieses Urteil erstmals für Kalenderjahre ab 2005 anwenden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis