Finanzverwaltung akzeptiert BFH-Urteile zur Kürzung des Vorwegabzugs

Bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben können Steuerpflichtige einen sog. Vorwegabzug von 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) in Anspruch nehmen. Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des Bruttoarbeitslohns.

Ehegatten: Mit Urteil vom 3.12.2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage) erhält, seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Mehrere Arbeitsverhältnisse: In seinem Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit" einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat.

Die Finanzverwaltung will die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.


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