Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit
werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen
bestimmt.
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Alte Länder |
Neue Länder |
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr
verdienen als |
46.800 |
46.800 |
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr
verdienen als |
3.900 |
3.900 |
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich
höchstens |
42.300 |
42.300 |
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich
höchstens |
3.525 |
3.525 |
Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
im Jahr |
62.400 |
52.800 |
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von
monatlich höchstens |
5.200 |
4.400 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich) |
2.415 |
2.030 |
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) |
400 |
400 |
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen
festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der
Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen:
- Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem
1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon
trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.
- Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil
zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen
(siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005.
- Bei sog. Gleitzonenjobs also bei Arbeitsentgelten
zwischen 400 und 800 Euro steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel
linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.
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