Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer

Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, gelten – mit wenigen Ausnahmen – die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind somit prinzipiell verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind bei der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie für einzelne Personengruppen Besonderheiten zu beachten.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für diese Staatsangehörigen auf Antrag die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Für manche ausländische Staatsangehörige ist die Beitragserstattung möglich, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge werden i. d. R. in der Höhe erstattet, in der sie getragen wurden.

Im Regelfall ist für den Erstattungsantrag eine Wartefrist von 24 Monaten ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht einzuhalten. Ist die Wartefrist bei der Abreise ins Ausland noch nicht erfüllt, empfiehlt es sich, vorher ein Antragsformular von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu besorgen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anteile können nicht zurückgefordert werden.

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