Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit Urteil vom 17.12.2002 (VI R 137/01) seine Rechtsprechung geändert und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Nunmehr hat er mit Urteil vom 29.4.2003 (VI R 86/99) seine neue Rechtsprechung weitergeführt und entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind.

Zur Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten stellte der BFH folgende Grundsätze auf: Bei einer beruflich veranlassten, über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Bildungsmaßnahme ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Vielmehr sind die Werbungskosten gesondert, d. h. unabhängig von sonst erzielten Einkünften, zu beurteilen. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede ist. "Regelmäßige Arbeitsstätte" kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden.

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