Auflösung der Ansparrücklage nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht | ||||
Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben können für die künftige Anschaffung
oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage
darf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und
154.000 Euro nicht übersteigen (vor dem 1.1.2002: 300.000 DM). Ausnahme: Existenzgründer können unter weiteren Voraussetzungen Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro (bis 31.12.2001 = 600.000 DM) je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage i. H. von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gewinn erhöhend aufzulösen. Zu den gewerbesteuerlichen Folgen hat sich die Finanzverwaltung wie folgt geäußert: Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Zur Vermeidung von Härten bestehen von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken dagegen, die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage auf Antrag aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Entsprechendes gilt für gebildete Rücklagen bei Existenzgründern. Diese Regelung will die Finanzverwaltung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anwenden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |