Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen | ||||
Mit Wirkung ab 1.4.1999 wurde der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für unternehmerisch und privat
genutzte Fahrzeuge auf 50 % beschränkt. Der Rat der Europäischen Union hatte durch die Entscheidung vom 28.2.2000 die Bundesrepublik
Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Die Geltungsdauer
dieser Ermächtigung endete jedoch am 31.12.2002. Damit fehlt seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu einer von der 6. EG-Richtlinie abweichenden Regelung im Umsatzsteuergesetz. Dennoch ist die Regelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) weiterhin geltendes nationales Recht. Steuerpflichtige können sich aber ab dem 1.1.2003 bis zum In-Kraft-Treten einer geänderten nationalen Regelung in Einzelfällen gegenüber dem zuständigen Finanzamt auf die für sie ggf. günstigere Regelung der 6. EG-Richtlinie (voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe) berufen. Von der Regelung sind Fahrzeuge, die den Arbeitnehmern auch zu Privatfahrten überlassen werden, nicht betroffen; d. h. hier war immer schon der volle Vorsteuerabzug zulässig. Zu den Arbeitnehmern zählen unter weiteren Voraussetzungen auch die GmbH-Geschäftsführer. Anmerkung: Bei PKW-Bestellungen, die ab 1.1.2003 unternehmerisch genutzt werden, sollte geprüft werden, welche Regelung aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht sinnvoller ist. |
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