Bundesregierung überarbeitet den Gesetzesentwurf
zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Der vom Bundeskabinett überarbeitete und am 18.6.2003 vorgestellte Gesetzesentwurf soll dazu beitragen, die so genannten Steuersünder durch die Festlegung einer geringeren Bemessungsgrundlage der steuerlich nicht erklärten Einnahmen sowie durch eine verlängerte Amnestiezeit in die Steuerehrlichkeit zurückzubringen.

Der Entwurf sieht vor, dass Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 31.12.1992 und 1.1.2002 erzielte steuerpflichtige Einnahmen nicht dem Finanzamt gegenüber angegeben haben, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen können.

Bei einer Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 soll ein Steuersatz von 25 % auf die aufgezeigten Einnahmen gelten. Wird die Erklärung erst in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 abgegeben, müssen 35 % Steuern gezahlt werden.

Als Bemessungsgrundlage gelten bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer 60 % der zugeflossenen Einnahmen. Bei der Gewerbesteuer soll ein Satz von 10 %, bei der Umsatzsteuer von 30 % und bei der Erbschaftsteuer von 20 % zum Tragen kommen. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll Straf- und Bußgeldbefreiung (nur) bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte (z. B. Geldwäsche) wird durch die Regelung nicht berührt.

Hinweis: Die heute schon mögliche Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, soll erhalten bleiben. Hier muss demnach – im Idealfall mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich überlegt und gerechnet werden, um gefahrenträchtige Risiken zu vermeiden.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Steuerehrlichkeit machen es nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, eine unbürokratische und zugleich wirksame Möglichkeit zu schaffen, die Angaben des Bürgers prüfen zu können. Den Finanzbehörden soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Abruf von Kontoständen oder -bewegungen soll in diesem Rahmen nicht möglich sein. Auf das ursprünglich geplante umfangreiche "Kontrollmitteilungsverfahren" wird anscheinend verzichtet.

Anmerkung: Die in einem früheren Gesetzesentwurf vorgesehene Einführung einer Zinsabgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 % ist in diesem Vorhaben nicht mehr enthalten. Sie soll im Rahmen einer europäischen Gesamtregelung – voraussichtlich mit Wirkung ab 2005 – wieder aufgegriffen werden.

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