Ferienjobs für Schüler Ergänzung: In der Juli-Ausgabe 2003 wurde darüber
berichtet, dass arbeitswillige Schüler zur Ausübung von Ferienjobs sich auch von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte aushändigen
lassen können. Bei dieser Beschäftigungsform wird der Schüler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (nicht jedoch in
der Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig.
Hier sei klarstellend angemerkt, dass die Tätigkeit jedoch nur insofern
sozialversicherungspflichtig wird, als die Merkmale für eine kurzfristige Beschäftigung (Begrenzung der Beschäftigung auf max.
2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr) nicht erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses
gegeben, fallen demnach keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall auch nicht mit 25 % pauschal versteuert,
sondern aus der LSt-Tabelle ermittelt. |