Kurz notiert ...

Ferienjobs für Schüler – Ergänzung: In der Juli-Ausgabe 2003 wurde darüber berichtet, dass arbeitswillige Schüler zur Ausübung von Ferienjobs sich auch von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte aushändigen lassen können. Bei dieser Beschäftigungsform wird der Schüler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig.

Hier sei klarstellend angemerkt, dass die Tätigkeit jedoch nur insofern sozialversicherungspflichtig wird, als die Merkmale für eine kurzfristige Beschäftigung (Begrenzung der Beschäftigung auf max. 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr) nicht erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben, fallen demnach keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall auch nicht mit 25 % pauschal versteuert, sondern aus der LSt-Tabelle ermittelt.

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