Rückzahlung von Fortbildungskosten | ||||
Um den immer größer werdenden Anforderungen der Wirtschaft an ein Unternehmen gerecht zu werden,
entscheiden sich viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Fortbildung zu finanzieren. Das Interesse des Arbeitgebers geht dahin, die vom
Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Daher sind einzelvertragliche
Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig. Bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen jedoch die Bindungsdauer und die Dauer der Bildungsmaßnahme im angemessenen Verhältnis stehen. Entscheidende Kriterien für die Bindungsdauer sind die Kosten, die Qualität (z. B. zukünftiger beruflicher Vorteil für den Arbeitnehmer) und die Dauer der Fortbildung. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, so ist nach Auffassung der Richter in der Regel nur eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann nach Meinung der Richter im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden. Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unzulässig lange binden, sind auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren und aufrechtzuerhalten. (BAG-Urt. v. 5.12.2002 6 AZR 539/01) |
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