Keine weiteren Schadensersatzansprüche bei Abfindung

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag des Arbeitnehmers gegen Zahlung einer Abfindung rechtskräftig aufgelöst wurde, ggf. noch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber haben kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine betriebliche Altersversorgung.

Die Richter entschieden, dass mit der Abfindung auch der etwaige Verlust einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung abgegolten wird. (BAG-Urt. v. 12.6.2003 – 8 AZR 341/02)

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