Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag des Arbeitnehmers gegen Zahlung einer Abfindung rechtskräftig aufgelöst
wurde, ggf. noch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber haben kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine betriebliche
Altersversorgung.
Die Richter entschieden, dass mit der Abfindung auch der etwaige Verlust einer Anwartschaft auf eine betriebliche
Altersversorgung abgegolten wird. (BAG-Urt. v. 12.6.2003 8 AZR 341/02) |