Aufgrund gesetzlicher Regelungen tritt der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils in die Rechte
und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht allerdings nicht auf
den Betriebserwerber über, da die gesetzlichen Bestimmungen nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen, nicht jedoch Dienstverhältnisse
eines Organmitglieds. Die Rechtsprechung wendet zwar einige Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den
GmbH-Geschäftsführer an, aber die Übernahme der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang auf Organe juristischer
Personen wird übereinstimmend abgelehnt.
Gegen die Übernahme dieser Regelung auf einen Organvertreter spricht schließlich die Stellung, die ein Geschäftsführer im
Verhältnis zu den Gesellschaftern innehat. Zwischen ihm und den bestellenden Personen muss ein Vertrauen bestehen. Es ist für den
Betriebserwerber nicht zumutbar, an die Besetzung der Leitungsfunktion gebunden zu sein und hier nicht eine Person seines Vertrauens auswählen
zu können. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 8 AZR 654/01) |