Unfallversicherung – Geld abheben gehört nicht zum "Weg zur Arbeit"

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich für den direkten Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Werden auf diesem Weg eigenwirtschaftliche Tätigkeiten erledigt (z. B. private Einkäufe) oder wird ein Umweg gefahren, tritt eine Unterbrechung des direkten Weges ein mit der Folge, dass der Versicherungsschutz verloren gehen kann.

Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit sozusagen im "Vorbeigehen" erledigt werden kann. Trotz eines Umweges kann jedoch weiterhin Versicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitnehmer einen abweichenden Weg fahren muss, um z. B. seine Kinder in fremde Obhut (Kindergarten, Tagesmutter) zu begeben, oder um andere Berufstätige aufgrund einer gebildeten Fahrgemeinschaft mitzunehmen.

In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den direkten Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung verlassen, um sich an einem Geldautomaten mit Bargeld zu versorgen. Dabei verunglückte er und verletzte sich.

Die Richter hatten nun zu prüfen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, der unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegt. Das Geldabheben ist keine Verrichtung, die im "Vorbeigehen" erledigt werden kann, weil dafür der unmittelbare Weg verlassen werden musste. Dieser Umweg wurde aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht und damit war der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit im Unfallzeitpunkt gelöst. (BSG-Urt. v. 24.6.2003 – B 2 U 40/02 R)

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