Wechsel in die Selbstständigkeit bei Unterhaltszahlungspflichtigem | ||||
Ein zur Unterhaltszahlung Verpflichteter ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten, seinen Schritt in die Selbstständigkeit erst dann zu verwirklichen, nachdem er durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme von Krediten sichergestellt hat, dass er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern auch in der Gründungsphase selbst bei verringertem Einkommen erfüllen kann. (OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2003 11 WF 425/02) |
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