Wenden die Eltern eines Ehegatten während intakter Ehe sowohl ihrem Kind wie auch ihrem Schwiegerkind
etwas unentgeltlich zu, handelt es sich i. d. R. nur gegenüber dem Kind um eine in das Anfangsvermögen einzustellende Schenkung.
Im Verhältnis zum Schwiegerkind hingegen sind die Zuwendungen im Regelfall den sog. unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu
erachten, die nicht das Anfangsvermögen, sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrags noch vorhanden sind, das Endvermögen
des Ehegatten erhöhen. (OLG Koblenz, Urt. v. 18.12.2002 9 UF 530/01) |