Inhaber eines in der Ehe eröffneten Wertpapierkontos | ||||
Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so
ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank im Außenverhältnis, sondern auch im
Innenverhältnis zum anderen Ehegatten. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus. Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen hinzuzurechnen. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.3.2002 2 UF 50/01) |
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