Der Steuerpflichtige ist gesetzlich dazu verpflichtet seine Einkommenssteuererklärung eigenhändig
zu unterschreiben. Er gibt mit dieser Unterzeichnung die Versicherung ab, dass die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht wurden und übernimmt ferner die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung.
Weiterhin soll damit sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der von einem
Dritten also insbesondere von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen vergewissert hat.
Demnach handelt ein Steuerpflichtiger leichtfertig, wenn er seinem steuerlichen Berater unter Missachtung dieser Pflichten ein blanko
unterschriebenes Erklärungsformular überlässt und er die vom Berater ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim
Finanzamt einreicht. Da diese Tatsache i. d. R. den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt, kann sie u. U. mit einer Geldbuße
bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (BayObLG, Urt. v. 1.3.2002 4 St RR 2/02) |