Wasserabrechnung durch den Vermieter

Der Vermieter ist üblicherweise der Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens. Die Tatsache, dass der Mieter den Anschluss nutzt, ist für den Vermieter nicht als Argument geeignet, einen Vertragsabschluss mit dem Wasserlieferanten zu verweigern. Denn er schließt schon durch Entnahme des Wassers zwecks Weiterleitung an seine Mieter einen konkludenten Vertrag mit den Wasserbetrieben, so der BGH in seinem Urteil VIII ZR 279/02 v. 30.4.2003.

Daraus ergibt sich, dass der Vermieter die Abschlagszahlungen an den Wasserlieferanten leisten und mit diesem abrechnen muss. Diese Verpflichtung kann er nicht auf die Mieter abwälzen. Das Versorgungsunternehmen ist auch nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit dem Mieter unter gleichzeitiger Entlassung des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis abzuschließen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis