Der Vermieter ist üblicherweise der Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens. Die Tatsache,
dass der Mieter den Anschluss nutzt, ist für den Vermieter nicht als Argument geeignet, einen Vertragsabschluss mit dem Wasserlieferanten
zu verweigern. Denn er schließt schon durch Entnahme des Wassers zwecks Weiterleitung an seine Mieter einen konkludenten Vertrag mit den
Wasserbetrieben, so der BGH in seinem Urteil VIII ZR 279/02 v. 30.4.2003.
Daraus ergibt sich, dass der Vermieter die Abschlagszahlungen an den Wasserlieferanten leisten und mit diesem abrechnen muss. Diese
Verpflichtung kann er nicht auf die Mieter abwälzen. Das Versorgungsunternehmen ist auch nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit
dem Mieter unter gleichzeitiger Entlassung des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis abzuschließen. |