Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu befinden, inwieweit die nach der Mietrechtsreform in
Kraft getretene gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem
1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt. Er kam zu dem Entschluss, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln,
in denen die damaligen nach Mietdauer gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß
wiedergegeben wurden, fortgelten.
So soll aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam
vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig gültig bleiben. Nach Auffassung der Richter wird ein Mieter nicht unzumutbar
belastet, wenn grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. So hat er u. U. in Härtefällen
einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags, wenn er einen Ersatzmieter stellt. (BGH-Urt. v. 18.6.2003 VIII ZR 240/02) |