Bis zum In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 bestand für den Werbungskostenabzug von
notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, keine
zeitliche Begrenzung. Eine Zweijahresgrenze wurde erstmals zum 1.1.1996 in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Sie gilt auch für Fälle
einer bereits vor dem 1.1.1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung. Zusammen mit anderen Regelungen bewirkt die Grenze, dass nach zwei
Jahren doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort speziell die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort
vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer
Beschäftigung am selben Ort ist in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen
Ehegatten verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Urteilen v. 4.12.2002.
- Kennzeichnend für eine Abordnung ist, dass die Dauer oder Verlängerung der Tätigkeit des
Arbeitnehmers an einem fremden Beschäftigungsort sich überwiegend nach Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn bestimmt. Bei
einer "Kettenabordnung" kann der Arbeitnehmer die Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht eigenständig
bestimmen und deshalb keine sinnvolle Umzugsplanung entwickeln.
- Auch die Abzugsbegrenzung im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten genügt nicht den Maßstäben
des Grundgesetzes. Nach den Vorgaben des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber Regelungen zu vermeiden, die geeignet sind, in die freie
Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins
Haus zurückzuführen", wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Alleinverdienerehe und Doppelverdienerehe sind
verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt.
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber eine der Verfassung entsprechende Regelung gestalten will. |