Schonfrist für Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
der Lohnsteuer-Anmeldungen wird 2004 abgeschafft

Bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen sieht die Finanzverwaltung grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung mit Wirkung ab 1.1.2004 aufzuheben.

Als Begründung wird aufgeführt, dass angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), sollte es möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann die Frist angemessen verlängert werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer – wie bisher – die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat, von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch macht.

Damit der betroffene Personenkreis sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen kann, bleibt die Anweisung zur Abgabe-Schonfrist noch für das gesamte Jahr 2003 anwendbar. Ferner ist auch künftig die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind.

Anmerkung: Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen (höchstens jedoch 25 000 Euro). Er ist nicht mit dem Säumniszuschlag zu verwechseln, der kraft Gesetz entsteht, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird und 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis beträgt.
Welche Auswirkungen die beschlossene Abschaffung der Abgabe-Schonfrist auf die Entstehung von Säumniszuschlägen haben wird, soll anhand von Beispielen erläutert werden:

  • Beispiel 1: Der Steuerpflichtige gibt die am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung am 15.2.2004 ab. Der Steueranmeldung ist ein Scheck über die angemeldete Steuer beigefügt. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Säumniszuschläge entstehen jedoch nicht, da eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) nicht eintreten kann, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist.

  • Beispiel 2: Der Steuerpflichtige gibt die am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung zum Fälligkeitstermin ab, ein Verspätungszuschlag kann somit nicht festgesetzt werden. Die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung wird wie folgt vorgenommen:

    1. Alternative: Per Banküberweisung am 15.2.2004 (Tag der Gutschrift). Für Überweisungen besteht eine Zahlungs-Schonfrist von 5 Tagen. Säumniszuschläge entstehen nicht. Die Schonfrist endet erst mit Ablauf des nächsten Werktags, wenn der 5. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt.

    2. Alternative: Per Scheck (Tag des Eingangs beim Finanzamt 15.2.2004). Bei Bar- oder Scheckzahlung gilt keine Zahlungs-Schonfrist. Es entstehen Säumniszuschläge i. H. v. 1 % der rückständigen Steuer.

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